Bundesgesetz (Österreich) über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG) Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem |
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen
und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz
geändert werden idF: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.) BGBl. I Nr. 57/2001 (NR: GP XXI RV 428 AB 555 S. 69. BR: 6353 AB 6357 S. 677.) BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.) BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 110. BR: 6695 AB 6738 S. 690.) BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.) BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.) Artikel I Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG)
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
§ 1 Waffen § 2 Schußwaffen § 3 Faustfeuerwaffen § 4 Munition § 5 Kriegsmaterial § 6 Besitz § 7 Führen § 8 Verläßlichkeit § 9 EWR-Bürger
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Ermessen § 11 Jugendliche § 12 Waffenverbot § 13 Vorläufiges Waffenverbot § 14 Schießstätten § 15 Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden § 16 Ersatzdokumente
3. Abschnitt Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
§ 17 Verbotene Waffen § 18 Kriegsmaterial
4. Abschnitt Genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B)
§ 19 Definition § 20 Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen § 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 22 Rechtfertigung und Bedarf § 23 Anzahl der erlaubten Waffen § 24 Munition für Faustfeuerwaffen § 25 Überprüfung der Verläßlichkeit § 26 Änderung eines Wohnsitzes § 27 Einziehung von Urkunden § 28 Überlassen genehmigungspflichtiger Schußwaffen § 29 Ausnahmebestimmungen
5. Abschnitt Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen (Kategorie C und D)
§ 30 Meldepflicht § 31 Entgegennahme einer Meldung § 32 Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen § 33 Sonstige Schußwaffen § 34 Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende § 35 Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
6. Abschnitt Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten
§ 36 Europäischer Feuerwaffenpaß § 37 Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union § 38 Mitbringen von Schußwaffen und Munition § 39 Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen § 40 Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 41 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen § 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial § 42a Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial § 43 Erbschaft oder Vermächtnis § 44 Bestimmung von Schußwaffen
8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen § 46 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke § 47 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
9. Abschnitt Behörden und Verfahren
§ 48 Zuständigkeit § 49 Instanzenzug
10. Abschnitt Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
§ 50 Gerichtlich strafbare Handlungen § 51 Verwaltungsübertretungen § 52 Verfall § 53 Durchsuchungsermächtigung
11. Abschnitt Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei
§ 54 Allgemeines § 55 Zentrale Informationssammlung § 56 Information über das Verbot Waffen zu überlassen
12. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen § 58 Sonstige Übergangsbestimmungen § 59 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen § 60 Verweisungen § 61 Vollziehung § 62 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
Waffen
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem
Wesen nach dazu bestimmt sind, 1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder 2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen
verwendet zu werden. Schußwaffen
§ 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper
(Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden
können; es sind dies: 1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18); 2. genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23); 3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32); 4. sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33). (2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für
Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von
Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes
geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial
sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter
5,7 mm. Faustfeuerwaffen
§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse
durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine
Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen. Munition
§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das
seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist. Kriegsmaterial
§ 5. Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch
Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände. Besitz
§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt
auch deren Innehabung. Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat. (2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat. (3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen
einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis
und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen,
bei sich hat (Transport). Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich
mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß er 1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. (2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich,
wenn er 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. (3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch
im Falle einer Verurteilung 1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder 2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder 3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder 4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist. (4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte. (5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist. (6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich,
wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des
für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes
nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene
sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit
weigert, der Behörde 1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen; 2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt. (7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich
die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder
waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der
in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht
Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen,
ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen
unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister
für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen
zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft entsprechend zu erstellen. EWR-Bürger
§ 9. EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) sind. 2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen
sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen,
als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen
Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen
Gefahr besteht, möglich ist. Jugendliche
§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten. (2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. (3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden. (4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind
nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde. Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. (2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde,
befindlichen 1. Waffen und Munition sowie 2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991. (3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten 1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen; 2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen. (4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen. (5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten
trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als
verfallen, 1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder 2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf. (6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden. (7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster
Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die
Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Vorläufiges Waffenverbot
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr
im Verzug ermächtigt, 1. Waffen und Munition sowie 2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; § 50 SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen. (2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. (3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf. (4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung
ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten
Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt.
Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der
Bestätigung in Kenntnis zu setzen. Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich
genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen,
den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über
das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen
nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen
Schießstätten jedoch. Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden
§ 15. (1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§ 7 Abs. 1) oder transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben. (2) Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu führen und zu besitzen für 14 Tage, gerechnet vom Tag der Anzeige an, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung. (3) Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich
jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat. Ersatzdokumente
§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen. (2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für
die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben
zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen. 3. Abschnitt Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und
das Führen 1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind; 2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind; 3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm; 4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns''); 5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein; 6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe'', „Totschläger'' und „Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen. (2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten. (3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar), die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27. (4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs.
2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab
Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der
Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag
für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen
Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung
zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten
der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen. Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten. (2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen. (3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist. (4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind. (5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6
bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen),
11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung),
12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung
von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung
eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für
historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte
Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für
bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr. 4. Abschnitt Genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B)
Definition
§ 19. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. (2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen
Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs.
1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf
besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern
es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe
nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht
mehr als drei Patronen aufnimmt. Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar), die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar), zu erteilen. (2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. (3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine genehmigungspflichtige Schußwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt. (4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz
aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten
Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern
das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38
Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze
den Anlaß der Reise nachweist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. (2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. (3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf. (4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren
ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten,
so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk
im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen
erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht
mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher
Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer
gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. (2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben
anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb
von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften
besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit
Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen. (2) Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln genehmigungspflichtiger Schußwaffen kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat. (3) Für den Besitz von Teilen von genehmigungspflichtigen Schußwaffen,
wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung
glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des
Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung
ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese
erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer genehmigungspflichtigen
Waffe des Betroffenen mehr ist. Munition für Faustfeuerwaffen
§ 24. Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung
oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines
Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen
und nur von diesen erworben und besessen werden. Überprüfung der Verläßlichkeit
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. (2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt. (3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. (4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schußwaffen berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schußwaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat. (5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden
gemäß Abs. 1 und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sicherzustellen,
wenn 1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder 2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51). (6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt
der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs.
5) sind von der Behörde
der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch
eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös
ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen. Änderung eines Wohnsitzes
§ 26. Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder
eines Europäischen Feuerwaffenpasses hat der Behörde, die diese
Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung
seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen. Einziehung von Urkunden
§ 27. (1) Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte
oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem 1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder 2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird. (2) Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt
die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich
der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage
- gerechnet vom Tag der Anzeige an - ersetzt, im Falle der Einbringung eines
Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger
Erledigung. Überlassen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 28. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt. (2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der genehmigungspflichtigen Schußwaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat. (3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter Satz gilt. (4) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Pflichten des Veräußerers das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ treffen. (5) Wurde der Behörde eine Meldung gemäß Abs. 2 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen, es sei denn, es läge eine Erklärung vor, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen. (6) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, genehmigungspflichtige Schußwaffen oder Munition für Faustfeuerwaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde - bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen - auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. (7) Wer seinen Besitz an einer genehmigungspflichtigen
Schußwaffe
anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde
binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib
dieser Waffe zu erbringen. Ausnahmebestimmungen
§ 29. Werden genehmigungspflichtige Schußwaffen oder Munition
für Faustfeuerwaffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und
im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten,
die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben
darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor. 5. Abschnitt Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen (Kategorie C und D)
Meldepflicht
§ 30. (1) Der Erwerb von Schußwaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3. noch unter den 4. Abschnitt fallen, durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet ist binnen vier Wochen vom Erwerber (Meldepflichtigen) einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt ist, zu melden. Dieser hat darüber eine Bestätigung, die inhaltlich dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) entspricht, auszufüllen und dem Meldepflichtigen zu übergeben. Die Meldung hat die Art und das Kaliber der erworbenen Waffe, deren Marke und Type sowie die Herstellungsnummer zu umfassen. Sie ist erfolgt, sobald der Meldepflichtige die Bestätigung in Händen hat. (2) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder für länger als vier Wochen eingeräumt wird. In solchen Fällen kann die Meldung auch einem Gewerbetreibenden erstattet werden, der zum Vermieten nichtmilitärischer Schußwaffen berechtigt ist. (3) Ist der Besitz an einer meldepflichtigen Waffe gemäß Abs. 1 oder 2 im Ausland entstanden, so entsteht die Meldepflicht mit der Einfuhr dieser Waffe. (4) Der Meldepflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden
oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.
Er hat außerdem
den Staat innerhalb der Europäischen Union nachzuweisen, in dem er
den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder den Nachweis darüber
zu führen, daß dieser außerhalb der Europäischen Union
liegt. Entgegennahme einer Meldung
§ 31. (1) Jeder einschlägige Gewerbetreibende ist verpflichtet, Meldungen gemäß § 30 entgegenzunehmen; ihm gebührt hierfür angemessenes Entgelt. Der Gewerbetreibende hat die Entgegennahme der Meldung abzulehnen, wenn er keine Gewißheit darüber besitzt, daß die Schußwaffe der Meldepflicht unterliegt. (2) Meldungen gemäß § 30 von Menschen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet haben, sind von den Gewerbetreibenden an die Sicherheitsdirektion zu übermitteln; gegebenenfalls überreichte schriftliche Erklärungen, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, sind anzuschließen. Die Sicherheitsdirektion leitet Meldungen, denen keine solche Erklärung angeschlossen ist, dem Bundesminister für Inneres weiter, der den Wohnsitzstaat des Betreffenden über den Erwerb der Waffen in Kenntnis setzt. (3) Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, von sämtlichen von ihm über eine Meldung gemäß § 30 ausgestellten Bestätigungen durch sieben Jahre eine Gleichschrift (Kopie) aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Er darf die ihm ausschließlich in Wahrnehmung dieser Aufgaben bekanntgewordenen personenbezogenen Daten nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung übermitteln. (4) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den nach dem Sitz
des Gewerbetreibenden zuständigen Landeshauptmann unverzüglich
von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden
gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen-
und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben. Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen
§ 32. (1) Wer - ohne ein Gewerbetreibender gemäß § 30 zu sein - einem anderen eine meldepflichtige Waffe überläßt, so daß dieser der Meldepflicht unterliegt, hat dem nunmehrigen Besitzer Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer ist in diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist. (2) Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1) besitzt,
hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Meldepflicht oder
jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht
besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist. Sonstige Schußwaffen
§ 33. Sonstige Schußwaffen sind alle nicht verbotenen oder
genehmigungspflichtigen Schußwaffen mit glattem Lauf, die nicht Kriegsmaterial
sind. Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§ 34. (1) Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
ist die sofortige Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß des
maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den zum Handel mit nichtmilitärischen
Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden nur zulässig 1. an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte oder 2. an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37 glaubhaft gemacht haben. (2) In allen anderen Fällen dürfen die Gewerbetreibenden den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. (3) In den Fällen des Abs. 2 haben die Gewerbetreibenden den Erwerber
nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes auf die
sie gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen. Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) ausgestellten Waffenpasses gestattet. (2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger
Schußwaffen zulässig für Menschen, die 1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind; 2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen; 3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit
ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen; 4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden. (3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der
Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs.
2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25
bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die
meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffen nach der Entziehung der
Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben. 6. Abschnitt Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten
Europäischer Feuerwaffenpaß
§ 36. (1) Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes. (2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar. (3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß jene
Schußwaffen nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar)
einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist
in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen
nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen. Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt. (2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 8 (Anm.: Anlage 8 nicht darstellbar) vorher anzuzeigen. (3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage 9 nicht darstellbar) aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. (4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3. (5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. (6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs.
1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Abs.
3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch
das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche
Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte. Mitbringen von Schußwaffen und Munition
§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise. (2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. (3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen
nicht 1. Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und 2. Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist. (4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und - in den Fällen des Abs. 3 - den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben. (5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern,
diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann
die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll,
nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine
Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über
eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr.
435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde
erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall
betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des
Grenzübertrittes. Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 39. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren. § 38 bleibt unberührt. (2) Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen, sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden; die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig. (3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes. (4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen berechtigen
während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der eingeführten
genehmigungspflichtigen Waffen. Die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten
im Bundesgebiet zuständige Behörde kann die Gültigkeitsdauer
der Bescheinigung gemäß Abs. 2 auf die voraussichtliche Dauer
der Notwendigkeit des Waffenbesitzes, längstens jedoch auf zwei Jahre
verlängern, wenn hierfür eine Rechtfertigung vorliegt. Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
§ 40. (1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen. (2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten. (3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern,
diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die
in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen Schußwaffen
samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für
Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 38
Abs. 5 oder § 39 Abs. 3 auch die Bewilligung zum Führen dieser
Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden. 7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat. (2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind. (3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen
nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt
zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles
mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25
Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20
oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an
dieser Örtlichkeit untersagen; einer Berufung gegen einen solchen Bescheid
kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt. (3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs.
2 nicht ermitteln, 1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 392 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind; 2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen. (4) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die unverzügliche Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat. (5) Handelt es sich bei gemäß Abs. 4 sichergestellten Gegenständen um sprengkräftige Kriegsrelikte, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen, oder stehen die Gegenstände im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung, so obliegt die weitere Sicherung und allfällige Vernichtung dem Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von einer Million Schilling; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden. (6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. § 50 SPG gilt. (7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über. (8) Den Finder meldepflichtiger Waffen trifft die
Meldepflicht gemäß § 30
Abs. 1 mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes (§ 392 ABGB). Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen,
welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die
von diesem nicht mehr benötigt werden, 1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder, 2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist. (2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Abs. 3. (3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial
und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs.
2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung
gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu vernichten. Erbschaft oder Vermächtnis
§ 43. (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen. (2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände
sind 1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder 2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist, auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde. (3) Sind genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung. (4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag. (5) Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt. (6) Sind in Abs. 1 genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. § 11 Abs. 2 gilt. (7) Erben oder Vermächtnisnehmer einer meldepflichtigen Waffe trifft
die Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 1 mit dem Erwerb des Eigentums. Bestimmung von Schußwaffen
§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie
(§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist
und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45)
auf sie anzuwenden sind. 8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf 1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung, 2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind, 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, 4. Zimmerstutzen und 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet, sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17,
35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme
von Abs. 1 Z 2 und
4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht 1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind; 2. für die Beförderung oder Aufbewahrung
von Waffen und Munition a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder
Aufbewahrung von Gütern obliegt, und b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern
befugt sind. Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden 1. auf die Gebietskörperschaften; 2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition, a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer
vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen
zugeteilt worden sind oder b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen
Dienstverrichtung bilden oder c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen. (2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. §§ 17 und 37 bleiben unberührt. (3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG - mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 - anzuwenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig. (4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schusswaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. (5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung
Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen
von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden
in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese
im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. 9. Abschnitt Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet
sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
in Ermangelung eines
Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Instanzenzug
§ 49. Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die
Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen
der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig. 10. Abschnitt Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, 1. unbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder führt; 2. verbotene Waffen (§ 17) unbefugt besitzt; 3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist; 4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt; 5. genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden. (3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert. (4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände
gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen,
sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den
Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen
Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß keine
Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das
tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt
war. Verwaltungsübertretungen
§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600
Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen
diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung 1. Schußwaffen führt; 2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt; 3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist; 4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt; 5. Munition anderen Menschen überläßt; 6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind; 7. eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterläßt; 8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt. Der Versuch ist strafbar. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt,
sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden
oder § 31 Abs. 4 anzuwenden ist. Verfall
§ 52. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach dem § 51
als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der
Behörde für verfallen zu erklären, wenn 1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder 2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder 3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist. (2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über. Durchsuchungsermächtigung
§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten
Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen,
an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen
der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der
Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von
Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen
Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 142 Abs.
1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten. 11. Abschnitt Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei
Allgemeines
§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist. (2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach
diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung
einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten
des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen
nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge
der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu
löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens
fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Zentrale Informationssammlung
§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. (2) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, an das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. (3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden. (4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 3) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist. (5) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete
Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die
drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen,
ob nicht die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits
vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate
gemäß Abs. 3 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber
hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung
maßgebliche Grund weiterhin besteht. Information über das Verbot Waffen zu überlassen
§ 56. (1) Nach Abschluß des für den Erwerb einer meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffe maßgeblichen Rechtsgeschäftes, für das die Wartepflicht des § 34 Abs. 2 gilt, hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Wenn dies der Fall ist, hat die Behörde dies dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen; das bezughabende Rechtsgeschäft wird damit nichtig. (2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden. (3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde. (4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an die Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein. (5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs.
1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei
Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde
die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung
der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist. 12. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§ 57. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung. (2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht. (3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus. (4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten. (5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 18 Abs. 2. (6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes
1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch
auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines
Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt
die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte gemäß Anlage
2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) aus, wenn nicht wesentliche Änderungen
in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt
haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene
zum Besitz berechtigt. Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 58. (1) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer oder mehrerer meldepflichtiger Waffen sind, haben bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine diese Waffen betreffende Meldung im Sinne des § 30 zu erstatten. § 32 Abs. 1 letzter Satz gilt diesfalls nicht. (2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar im Besitz von Repetierflinten oder halbautomatischen Schußwaffen, aber nicht im Besitz eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte sind, haben dies der Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten anzuzeigen. Die Behörde hat dem Betroffenen, sofern er das 21. Lebensjahr vollendet hat und verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Ist er zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, aber wird durch die nunmehr genehmigungspflichtigen Waffen die Anzahl der Waffen überschritten, die er besitzen darf, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Rechtfertigung für vier dieser Waffen. Kann der Besitzer für eine darüber hinaus gehende Anzahl solcher Waffen keine Rechtfertigung anführen, so ist ihm der Besitz dieser Waffen dennoch zu bewilligen, aber auf diese Waffen zu beschränken. Innerhalb dieses Jahres oder bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz oder Führen dieser Waffen in dem Umfang berechtigt, in dem er dies vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes war. (3) Abs. 2 gilt für Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben mit der Maßgabe, daß die Behörde diesfalls die Befugnis zum Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte so zu beschränken hat, daß der Inhaber Faustfeuerwaffen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht besitzen darf. (4) Menschen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden ist, haben für den weiteren Besitz ihrer genehmigungspflichtigen Waffen bis zur nächsten sie betreffenden Überprüfung gemäß § 25 gegenüber der Behörde eine Rechtfertigung (§ 22) abzugeben. Vermögen sie für den weiteren Besitz - trotz entsprechender Aufforderung - keine Rechtfertigung vorzubringen, so hat die Behörde die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 und 5 gelten. (5) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer Waffensammlung im Sinne des § 41 sind, haben die Behörde binnen eines Jahres ab diesem Zeitpunkt darüber in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. § 41 Abs. 2 und 3 gilt. (6) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei erstmaliger
Prüfung der Verläßlichkeit nur dann gemäß § 8
Abs. 7 vorzugehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene
könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht
verläßlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung
dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu
verwenden. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 59. Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt: 1. § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935; 2. § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440; 3. das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr
von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977. Verweisungen
§ 60. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind dies Verweisungen auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes
1986 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes. Vollziehung
§ 61. Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich 1. des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung; 2. der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz; 3. der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; 3a. des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Inneres, und zwar hinsichtlich a) der §§ 17 Abs. 3, 30, 31 und 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten; b) des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen; c) des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten; d) des § 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
- soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung; e) des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung, sofern Kriegsmaterial betroffen ist; f) des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für
wirtschaftliche Angelegenheiten und für auswärtige Angelegenheiten. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer Kraft. (2) Auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Straftatbestände bleibt das Waffengesetz 1986 weiterhin anwendbar. Ebenso bleibt Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994 auf anhängige Verfahren über Entschädigungen für auf Grund dieser Bestimmung abgelieferte Waffen weiterhin anwendbar. (3) § 42 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (4) §§ 2 Abs. 2, 42a und 61 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft. (5) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (6) Die §§ 41, 47 Abs. 5, 50 Abs. 1a und 3 und 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft. (7) § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (8) § 55 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Artikel II
(Anm.: Änderung des Unterbringungsgesetz, BGBl.
Nr. 155/1990) Artikel III
(Anm.: Änderung des Strafgesetzbuch, BGBl.
Nr. 60/1974) Artikel IV
(Anm.: Änderung des Sicherheitspolizeigesetz
- SPG, BGBl. Nr. 566/1991) Anlage 1
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.) Anlage 2
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.) Anlage 3
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.) Anlage 4
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.) Anlage 5
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.) Anlage 6
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.) Anlage 7
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.) Anlage 8
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.) Anlage 9
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.) Artikel X Übergangsbestimmung (Anm.: Zu den §§ 41, 47, 50 und 51, BGBl. I Nr. 12/1997)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. |