Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung) Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem |
idF: BGBl. II Nr. 245/2003 Auf
Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet: Geltungsbereich
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist Spielzeug (Spielwaren gem. § 6 lit. d LMG 1975) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. (2)
Die in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug
gemäß dieser Verordnung. Sicherheitsanforderungen
§ 2. (1) Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die CE-Konformitätskennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, trägt, die in Anlage 2 angeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, mit den in Anlage 4 angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist und die Gesundheit und Sicherheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet. Dabei ist sowohl die Dauer des bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauchs wie auch die bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Verwendung entsprechend dem üblichen Verhalten von Kindern zu berücksichtigen. (2) Als Inverkehrbringen gilt auch die kostenlose Verteilung. Konformitätsbestätigung
§ 3. Der Hersteller oder sein im EWR-Gebiet niedergelassener Vertreter
hat vor dem Inverkehrbringen durch das Anbringen der CE-Konformitätskennzeichnung
auf dem Spielzeug zu bestätigen, daß dieses Spielzeug mit den
in Anlage 2 angeführten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt.
Diese Übereinstimmung ist anzunehmen, wenn das Spielzeug 1. entsprechend den als ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen hergestellt ist (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) oder 2. mit
dem Baumuster übereinstimmt, für das eine in einem EWR-Staat
zugelassene Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung ausgestellt hat. Pflichten des Inverkehrbringers
§ 4. (1) Für jedes Spielzeug hat der Hersteller oder sein im
EWR-Gebiet niedergelassener Vertreter zu Kontrollzwecken folgende Angaben
zur Verfügung zu halten: 1. Für Waren gemäß § 3
Z 1: a) die
Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die Konformität
seiner Produktion mit den als ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen veröffentlichten
harmonisierten Europäischen Normen sicherstellt; soweit einzelne Sicherheitsaspekte
von diesen ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen nicht erfaßt sind,
ist diesbezüglich eine Baumusterbescheinigung verfügbar zu halten; b) Kopien
der Dokumente, die der Prüfstelle vorgelegt
wurden; Beschreibung
der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung
mit dem Baumuster sicherstellt; c) Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte; d) Angaben zum Entwurf und zur Herstellung des Spielzeugs. 2. Für Waren gemäß § 3
Z 2: a) Angaben zur Herstellung; b) Beschreibung
der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung
mit dem Baumuster sicherstellt; c) Baumusterbescheinigung
oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie Kopien der Unterlagen, die
der Prüfstelle vorgelegt werden; d) Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte. (2) Sind weder der Hersteller noch sein Vertreter im EWR-Gebiet niedergelassen, so gilt die Verpflichtung gemäß Abs. 1 für denjenigen, der das Spielzeug im EWR-Gebiet in Verkehr bringt. (3)
Der Landeshauptmann kann von den gemäß Abs. 1 oder 2 Verpflichteten
auf deren Kosten verlangen, daß innerhalb einer bestimmten Frist die
Konformität des Spielzeugs mit den als ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen
veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen oder den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen von einer in einem EWR-Staat zugelassenen Prüfstelle überprüft
wird, wenn die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht eingehalten wird. Baumusterprüfung
§ 5. (1) Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, wonach eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß ein Spielzeugmodell den Anforderungen der Anlage 2 entspricht. (2) Der Hersteller oder sein im EWR-Gebiet niedergelassener Vertreter hat den Antrag auf eine Baumusterbescheinigung bei einer zugelassenen Prüfstelle einzureichen, wenn keine oder nur Teile der Bestimmungen der als ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen angewendet werden können oder diese keine Vorschriften für ein bestimmtes Spielzeug enthalten. (3) Der Antrag hat folgendes zu enthalten: 1. eine Beschreibung des Spielzeugs; 2. den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines im EWR-Gebiet niedergelassenen Vertreters; 3. den Herstellungsort; 4. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung; 5. ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen Spielzeugs. (4)
Die Prüfstelle überprüft anhand der vollständigen
Unterlagen, ob 1. das Spielzeug nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Benutzern oder Dritten gefährdet (§ 2 Abs. 1) und 2. das Musterexemplar der Anlage 2 entspricht. (5) Sofern als ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen veröffentlichte harmonisierte Europäische Normen vorhanden sind, hat die Prüfstelle diese soweit wie möglich heranzuziehen. Sie kann weitere Musterexemplare anfordern. (6) Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind, hat die Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen. Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, allfällig daran geknüpfte Bedingungen, deren Einhaltung zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und damit für eine zulässige Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung erforderlich sind, sowie die Beschreibungen und Skizzen des Spielzeugs zu enthalten. (7)
Verweigert eine Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung,
hat sie dies dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
unter Angabe der Gründe der Verweigerung mitzuteilen. Zugelassene Prüfstellen
§ 6. Im Inland gelten als Prüfstellen, die Baumusterprüfungen
durchführen und Baumusterbescheinigungen ausstellen dürfen, die
nach den §§ 42 und 49 Lebensmittelgesetz 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten
sowie die nach § 50 des Lebensmittelgesetzes 1975 für Gebrauchsgegenstände
autorisierten Personen, sofern diese die Voraussetzungen der Anlage 5 erfüllen. Inkrafttreten
§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1 lit. b und § 9
der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, außer Kraft. Übergangsbestimmung
§ 8.
Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis 31. Dezember
1994
in Verkehr belassen werden. Anlage 1 ------------
ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE GELTEN 1. Christbaumschmuck 2. Maßstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler 3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden 4. Sportgeräte 5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser 6. Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler 7. „Professionelles'' Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist 8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen bzw. ohne Vorlage für Spezialisten 9. Druckluftwaffen 10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces *1) 11. Schleudern und Steinschleudern 12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden 13. Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden 14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen 15. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren 16. Spielzeugdampfmaschinen 17. Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Straßen bestimmt sind 18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden 19. Schnuller für Säuglinge 20. Getreue Nachahmungen echter Schußwaffen 21. Modeschmuck für Kinder
--------------------------------------------------------------------- *1)
Mit Ausnahme von Zündplättchen, die speziell für
Spielzeug bestimmt sind, unter Vorbehalt strengerer Vorschriften. Anlage 2 ------------
WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR SPIELZEUGE I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Nach § 2 dieser Verordnung müssen die Benutzer von Spielzeug
sowie andere Personen bei einer bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden
Verwendung dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des üblichen
Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und der Gefahr
von Körperschäden geschützt sein. Es handelt sich dabei um
die Gefahren, a) die
auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des Spielzeugs zurückzuführen
sind; b) die
mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht gänzlich
ausgeschaltet werden können, ohne daß bei Abänderung der
Herstellungs- und Zusammensetzungsmerkmale die Funktion des Spielzeugs sich
verändern oder seine wesentlichen Eigenschaften wegfallen würden. 2. a) Das
bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der Fähigkeit
der Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu meistern, nicht
unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für Spielzeug, das seinen
Funktionen, Abmessungen und Merkmalen entsprechend für Kinder bis zu
36 Monaten bestimmt ist. b) Nach diesem Grundsatz sollte gegebenenfalls ein Mindestalter für die Benutzer festgelegt werden oder die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt wird. 3. Aufschriften an Spielzeugen oder ihrer Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen dergestalt sein, daß sie in wirksamer und vollständiger Weise die Benutzer oder ihre Aufsichtspersonen auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen.
II. BESONDERE RISIKEN 1. Physikalische und mechanische Merkmale a) Spielzeug
und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen, müssen die erforderliche mechanische Stärke und gegebenenfalls
die erforderliche Festigkeit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch
standzuhalten, ohne daß durch Bruch oder mögliche Verbiegung
Körperverletzungen zugefügt werden können. b) Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und Befestigungen
eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, daß die Gefahr
von Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich
ist. c) Spielzeug
ist so zu gestalten und herzustellen, daß die durch die
Bewegung bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie möglich
ist. d) Spielzeug
und seine Bestandteile sowie die ablösbaren Teile des offensichtlich
für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs müssen nach
den Ausmaßen so beschaffen sein, daß sie nicht verschluckt oder
eingeatmet werden können. e) Spielzeuge
und Teile davon sowie die Umhüllung, in der dieses Spielzeug
oder Teile davon für den Einzelhandel aufgemacht sind, müssen
die Gefahr der Einschnürung oder des Erstickens ausschließen. f) Spielzeug,
das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu geeignet ist, ein
Kind auf dem Wasser
zu tragen oder über Wasser zu halten,
ist so zu gestalten und herzustellen, daß die Gefahr eines Nachlassens
der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes
bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich
ist. g) Spielzeug,
zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum
für Betreter bildet, muß einen Ausgang besitzen, der von
der Person im Inneren ohne weiteres von innen geöffnet werden kann. h) Spielzeug,
das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit
mit dem Spielzeugtyp angepaßten Bremsvorrichtungen zu versehen, die
der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muß von
den Benutzern leicht und ohne die Gefahr, daß sie durch Schleudern
zu Fall kommen, oder ohne die Gefahr sonstiger schädlicher Wirkungen
für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können. i) Die
Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile und die Bewegungsenergie,
die diese beim
Abschuß durch ein hierzu geschaffenes
Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein, daß die
Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte
unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht unvertretbar hoch
ist. j) Spielzeug,
das Heizelemente enthält, ist so herzustellen,
daß - die
Höchsttemperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten
erreicht wird, bei Berührung keine Verbrennung verursacht; - Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen
Temperaturen oder Drücke erreichen, daß bei ihrem Entweichen
- soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren
des Spielzeugs unerläßlich ist - Verbrennungen
oder sonstiger Körperschäden verursacht werden können. 2. Entflammbarkeit a) Spielzeug
darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches entflammbares
Element darstellen. Es muß aus Stoffen zusammengesetzt sein, die 1. entweder
bei direkter Einwirkung einer Flamme oder eines Funkens oder einer anderen
möglichen
Feuerquelle nicht Feuer fangen, 2. oder
schwer entflammbar sind (Erlöschen des Feuers,
sobald die Flamme entfernt wird), 3. oder
nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame Ausbreitung
des Feuers ermöglichen, 4. oder
unbeschadet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs den Verbrennungsprozeß verlangsamen. Diese
brennbaren Stoffe dürfen keine Brandgefahr für
andere in dem Spielzeug verwendete Stoffe bilden. b) Spielzeug,
das auf Grund von für seine Verwendung unentbehrlichen
Eigenschaften gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gemäß dem
Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung
enthält, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische
Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren
sowie photographische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder
Zubereitungen enthalten, die entflammbar werden können, wenn nicht
entflammbare Bestandteile sich verflüchtigt haben. c) Spielzeug
darf bei Verwendung oder Gebrauch gemäß § 2 Absatz
1 dieser Verordnung weder explosionsgefährlich sein noch explosionsgefährliche
Elemente oder Stoffe enthalten. Die vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar
auf Amorces für Spielzeug, die in Anlage 1 Nummer 10 und der entsprechenden
Fußnote erwähnt sind. d) Spielzeug,
insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, dürfen keine
Stoffe oder Zubereitungen enthalten, - die
in vermischtem Zustand explodieren können: - durch chemische Reaktionen oder Erhitzung, - durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen; - die flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten, die ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden können. 3. Chemische Merkmale 1. Spielzeug
ist so zu gestalten und herzustellen, daß es bei Verwendung
oder Gebrauch gemäß § 2 Absatz 1 dieser Verordnung gesundheitlich
unbedenklich ist bzw. keine Körperschäden verursachen kann, wenn
es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten
und den Augen in Berührung kommt. Auf jeden Fall muß es dem Chemikaliengesetz
1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 2. Insbesondere
dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der
Kinder als Zielgröße täglich höchstens folgende Mengen
der nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug
biologisch verfügbar sein: 0,2 myg Antimon, 0,1 myg Arsen, 25,0 myg Barium, 0,6 myg Kadmium, 0,3 myg Chrom, 0,7 myg Blei, 0,5 myg Quecksilber, 5,0 myg Selenium. Unter
biologischer Verfügbarkeit dieser Stoffe ist das lösliche
Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist. 3. Spielzeug
oder Teile von Spielzeug dürfen nicht mehr als 5 mg/kg frei
verfügbares Benzol enthalten. 4. Spielzeug,
das folgende Fasern enthält, darf nicht
in Verkehr gebracht werden: a) Krokydolith, CAS Nr. 12001-28-4; b) Amosit, CAS Nr. 12172-73-5; c) Anthophyllit Asbest, CAS Nr. 77536-67-5; d) Aktinolith Asbest, CAS Nr. 77536-66-4; e) Tremolit Asbest, CAS Nr. 77536-68-6; f) Chrysotil, CAS Nr. 12001-29-5. 5. Spielzeug
darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen gemäß dem
Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung,
in solchen Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs
gesundheitlich nicht unbedenklich sind. In jedem Fall ist es ausdrücklich
verboten, gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in das Spielzeug einzufügen,
wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt zu
werden. Ist jedoch für die Funktion bestimmter Spielzeuge eine begrenzte Zahl an Stoffen oder Zubereitungen - wie Materialien und Ausrüstungsgegenstände für chemische Versuche, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren, photographische oder ähnliche Arbeiten - unentbehrlich, so sind diese zulässig, wenn sie einen Höchstgehalt nicht übersteigen, der für jeden Stoff oder jede Zubereitung im Wege eines dem Europäischen Normenausschuß (CEN) erteilten Mandats festzulegen ist, sofern die zulässigen Stoffe und Zubereitungen unbeschadet von Nummer 4 der Anlage 4 den Vorschriften für die Kennzeichnung entsprechen. 4. Elektrische Eigenschaften a) Bei
elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt
betragen, wobei bei keinem Spielzeugteil 24 Volt überschritten werden. b) Teile
von Spielzeug, die mit einer Elektrizitätsquelle, die einen
Stromschlag verursachen kann, verbunden sind oder in Berührung gelangen
können, sowie Kabel oder andere Leiter, durch welche Elektrizität
in diese Teile gelangt, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt
sein, um die Gefahr eines Stromschlags auszuschließen. c) Elektrisches Spielzeug ist in einer Weise zu gestalten und herzustellen, die es gewährleistet, daß die Höchsttemperaturen, die alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen erreichen, keine Verbrennungen verursachen, wenn sie berührt werden. 5. Hygiene Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß die Hygiene- und Reinheitsanforderungen erfüllt werden, damit Infektions-, Krankheits- und Ansteckungsgefahren vermieden werden. 6. Radioaktivität Spielzeug
darf keine radioaktiven Elemente oder Stoffe in einer Form oder in Anteilen
enthalten,
die die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen
können. Es gilt die Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, in
der jeweils geltenden Fassung. Anlage 3
Bemerkungen:
In ÖVE EN 50088+A1:1996-03 und ÖVE EN 50088/A2:1997-11 gilt jeweils im Vorwort der Europäischen Norm der Absatz, der anfängt mit "Für Erzeugnisse ...", als gestrichen (Corrigendum von CENELEC vom April 2001).
(Anm.: ÖNORMEN
werden nicht dargestellt!) Anlage 4 ------------
GEFAHRENHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN
Spielzeug
muß mit
gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Verringerung der bei seiner
Verwendung auftretenden Gefahren, wie
sie die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein, und zwar insbesondere
mit folgenden Angaben: 1. Spielzeug,
das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist Spielzeug,
das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, trägt
zB den Vermerk „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet” oder „Nicht
für Kinder unter drei Jahren geeignet”, ergänzt durch einen
kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann -
auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen. Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das auf Grund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann. 2. Rutschbahnen,
Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche
Spielzeuge, montiert an Gerüsten Diesem Spielzeug liegt eine Gebrauchsanleitung bei, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, daß bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. 3. Funktionelles Spielzeug Funktionelles
Spielzeug oder seine Verpackung trägt den Vermerk „Achtung!
Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen”. Ihm liegt darüber
hinaus eine Gebrauchsanweisung bei, die die Anweisungen für den Betrieb
sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält
mit dem Hinweis, daß sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den
- näher zu bezeichnenden - Gefahren aussetzt, die mit dem Gerät
oder Erzeugnis verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung
das Spielzeug darstellt. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß das
Spielzeug nicht in Reichweite von Kleinkindern aufbewahrt werden darf. Als funktionell gilt Spielzeug, das - häufig als verkleinertes Modell - die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder Anlagen erfüllt. 4. Spielzeug,
das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält;
chemisches Spielzeug a) Unbeschadet
der Anwendung der Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr.
53/1997, in
der jeweils geltenden Fassung, verweist
die Gebrauchsanweisung
für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe sowie auf
die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die
mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen
Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei
schweren Unfällen auf Grund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen
Erste-Hilfe-Massnahmen angeführt. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht,
daß dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten
werden muß. b) Neben
den unter Buchstabe a) vorgesehenen Angaben trägt chemisches
Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk „Achtung! Nur für Kinder über
... Jahren *1). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen”. Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergußarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug. 5. Skate-Boards
und Rollschuhe für Kinder Werden diese Erzeugnisse als Spielzeug verkauft, so tragen sie den Vermerk „Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen”. Außerdem wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, daß das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zu der geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) werden ebenfalls gemacht. 6. Wasserspielzeug Wasserspielzeug im Sinne von Anlage 2 Nummer II Ziffer 1 Buchstabe f trägt die Aufschrift: „Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden”.
--------------------------------------------------------------------- *1) Das Alter ist vom Hersteller festzusetzen. Anlage 5 ------------
BEDINGUNGEN, DENEN DIE ZUGELASSENEN STELLEN ENTSPRECHEN MÜSSEN
Die
zugelassenen Prüfstellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen
erfüllen: 1. Erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen; 2. Technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals; 3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Spielzeugmarkt interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung; 4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses; 5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, soferne die Haftung nicht durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt wird. |