Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche ProdukteV) Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem |
Auf
Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr.
63/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet: Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen
Produkten, die weder dem Waffengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils
geltenden Fassung) unterliegen noch Spielwaren gemäß § 6
lit. d Lebensmittelgesetz 1975 (BGBl. Nr. 86/1975 in der jeweils geltenden
Fassung) sind und deren Geschosse eine mittlere Bewegungsenergie von mehr
als 0,08 Joule aufweisen, insbesondere Federdruckwaffen. Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 2. (1) Schußwaffenähnliche Produkte dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer Bewilligung zur Ausübung des Waffengewerbes (§ 127 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) an Letztverbraucher abgegeben werden. (2)
Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten gemäß Abs.
1 an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Übergangsbestimmung
§ 3. Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten durch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hiezu berechtigte Gewerbetreibende an Personen über 18 Jahren ist bis 31. Dezember 1997 zulässig.
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