Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche ProdukteV)

Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem


Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche ProdukteV)
StF: BGBl. II Nr. 185/1997
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
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Text

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten, die weder dem Waffengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen noch Spielwaren gemäß § 6 lit. d Lebensmittelgesetz 1975 (BGBl. Nr. 86/1975 in der jeweils geltenden Fassung) sind und deren Geschosse eine mittlere Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule aufweisen, insbesondere Federdruckwaffen.
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Beschränkung des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Schußwaffenähnliche Produkte dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer Bewilligung zur Ausübung des Waffengewerbes (§ 127 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) an Letztverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten gemäß Abs. 1 an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
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Übergangsbestimmung

§ 3. Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten durch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hiezu berechtigte Gewerbetreibende an Personen über 18 Jahren ist bis 31. Dezember 1997 zulässig.